Familienregister

Verfügung des Ministeriums der Justiz, des Inneren und des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend der Fortführung der Familien-Register
vom 26. Februar 1876 (Reg. Blatt Nr. 8 mit einer Beilage)

Nachdem in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 mit dem 1. Januar d. J. an die Stelle der bisherigen Kirchenregister behufs der Beurkundung des Personenstandes die Standesregister getreten und für die Führung dieser Register anstatt der bisher damit betraut gewesenen Geistlichen besondere Standesbeamten bestellt worden sind, wird in Betreff der Fortführung der Familienregister als Ergänzung der Standesregister mit Höchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestät vom 24. Februar 1876 nachstehendes verfügt:

§. 1.
Die Führung der Familienregister geht vom 1. Januar d. J. auf die Standesbeamten über.
Die Benützung von Gehilfen zu den Registereinträgen ist gestattet.
Die Aufsicht haben die ordentlichen Aufsichtsbehörden der Standesbeamten auszuüben.

§. 2.
Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Familienregister anzulegen und fortzuführen, in welchem jede einzelne Familie auf besonderem Blatt aufzunehmen und alle in den Standesregistern zum Eintrag kommenden Veränderungen des Personenstandes der Familienmitglieder sofort vorzutragen sind.

§. 3.
Die bisherigen von den Geistlichen auf Grund der Kirchenregister geführten Familienregister verbleiben in den Händen der Stiftungs- und Kirchenpfleger.
Der allmähliche Übertrag des Inhalts derselben in die neuen auf Grund der Standesregister von den Standesbeamten zu führenden Familienregister hat dadurch zu erfolgen, daß die Standesbeamten, sobald eine Personenstandsveränderung zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangt, den gesamten Inhalt des bisherigen Familienregisters über die Familie, in welcher die Veränderung vorgekommen ist, unter Aufführung der Seitenzahl jenes Registers in das neue Familienregister aufnehmen.

§. 4.
die Standesbeamten sind berechtigt, von den bisherigen Familienregistern jederzeit kostenfreie Einsicht zu nehmen. Auch wird den Geistlichen als den bisherigen Familienregisterführern von den ihnen vorgesetzten Oberkirchenbehörden zur Pflicht gemacht werden, den Standesbeamten, als den künftigen Führern der Familienragister, zu Erfüllung ihrer Aufgabe möglichst behilflich zu sein.
Andererseits sind die Standesamten verpflichtet, den Geistlichen jederzeit die kostenfreie Einsichtnahme der neuen Familienregister zu gestatten. (§. 7 Abs. 2)

§. 5.
Das Familienregister ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Einträge in demselben haben in chronologischer Ordnung nach der Zeit des Anfalls der Aufnahme einer Familie zu geschehen.
Dagegen ist in besonderer Beilage ein den Namen, Vornamen, Stand, und bei gleichen Namen die besondere Bezeichnung des Familienhauptes, sowie die Band- und Seitenzahl des Familienregisters enthaltendes genaues alphabetisches Verzeichnis der Familien zu führen.

§. 6.
Zu den Einträgen ist das in der Beilage angefügte Formular bestimmt und ist sich hiebei nach dem gegebenen Beispiel zu achten.
Die Druckformulare werden den Gemeinden von dem Ministerium des Inneren kostenfrei geliefert. Die übrigen Kosten sind an der Stelle der Stiftungs- und Kirchenpflegern nunmehr von der Gemeinde zu tragen.

§. 7.
Der Gebührentarif des Reichsgesetzes für die Benützung der Standesregister wird auch für die Einsichtgestattung von den Familienregistern und für die Auszüge aus denselben als maßgebend erklärt, wobei es den Beschlüssen der Gemeindebehörden anheim gestellt wird, die Gebühren ganz oder teilweise den Familienregisterführern zu überlassen.
Von der Gebührenentrichtung sind nur die Gemeindebehörden des Standesamtsbezirks bei Benützung des Familienregisters für amtliche Zwecke, sowie arme Parteien befreit. Auch erfolgt die Einsichtnahme der Geistlichen ..... kostenfrei.