Familienregister
Verfügung des
Ministeriums der Justiz, des Inneren und des Kirchen- und
Schulwesens,
betreffend der Fortführung der
Familien-Register
vom 26. Februar 1876 (Reg. Blatt Nr. 8 mit einer
Beilage)
Nachdem in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 mit dem 1. Januar d. J. an die Stelle der bisherigen Kirchenregister behufs der Beurkundung des Personenstandes die Standesregister getreten und für die Führung dieser Register anstatt der bisher damit betraut gewesenen Geistlichen besondere Standesbeamten bestellt worden sind, wird in Betreff der Fortführung der Familienregister als Ergänzung der Standesregister mit Höchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestät vom 24. Februar 1876 nachstehendes verfügt:
§. 1.
Die Führung
der Familienregister geht vom 1. Januar d. J. auf die Standesbeamten
über.
Die Benützung von Gehilfen zu den
Registereinträgen ist gestattet.
Die Aufsicht haben die
ordentlichen Aufsichtsbehörden der Standesbeamten auszuüben.
§. 2.
Für jeden
Standesamtsbezirk ist ein Familienregister anzulegen und
fortzuführen, in welchem jede einzelne Familie auf besonderem
Blatt aufzunehmen und alle in den Standesregistern zum Eintrag
kommenden Veränderungen des Personenstandes der
Familienmitglieder sofort vorzutragen sind.
§. 3.
Die bisherigen von
den Geistlichen auf Grund der Kirchenregister geführten
Familienregister verbleiben in den Händen der Stiftungs- und
Kirchenpfleger.
Der allmähliche Übertrag des Inhalts
derselben in die neuen auf Grund der Standesregister von den
Standesbeamten zu führenden Familienregister hat dadurch zu
erfolgen, daß die Standesbeamten, sobald eine
Personenstandsveränderung zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangt,
den gesamten Inhalt des bisherigen Familienregisters über die
Familie, in welcher die Veränderung vorgekommen ist, unter
Aufführung der Seitenzahl jenes Registers in das neue
Familienregister aufnehmen.
§. 4.
die Standesbeamten
sind berechtigt, von den bisherigen Familienregistern jederzeit
kostenfreie Einsicht zu nehmen. Auch wird den Geistlichen als den
bisherigen Familienregisterführern von den ihnen vorgesetzten
Oberkirchenbehörden zur Pflicht gemacht werden, den
Standesbeamten, als den künftigen Führern der
Familienragister, zu Erfüllung ihrer Aufgabe möglichst
behilflich zu sein.
Andererseits sind die Standesamten
verpflichtet, den Geistlichen jederzeit die kostenfreie Einsichtnahme
der neuen Familienregister zu gestatten. (§. 7 Abs. 2)
§. 5.
Das
Familienregister ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die
Einträge in demselben haben in chronologischer Ordnung nach der
Zeit des Anfalls der Aufnahme einer Familie zu geschehen.
Dagegen
ist in besonderer Beilage ein den Namen, Vornamen, Stand, und bei
gleichen Namen die besondere Bezeichnung des Familienhauptes, sowie
die Band- und Seitenzahl des Familienregisters enthaltendes genaues
alphabetisches Verzeichnis der Familien zu führen.
§. 6.
Zu den Einträgen
ist das in der Beilage angefügte Formular bestimmt und ist sich
hiebei nach dem gegebenen Beispiel zu achten.
Die Druckformulare
werden den Gemeinden von dem Ministerium des Inneren kostenfrei
geliefert. Die übrigen Kosten sind an der Stelle der Stiftungs-
und Kirchenpflegern nunmehr von der Gemeinde zu tragen.
§. 7.
Der Gebührentarif
des Reichsgesetzes für die Benützung der Standesregister
wird auch für die Einsichtgestattung von den Familienregistern
und für die Auszüge aus denselben als maßgebend
erklärt, wobei es den Beschlüssen der Gemeindebehörden
anheim gestellt wird, die Gebühren ganz oder teilweise den
Familienregisterführern zu überlassen.
Von der
Gebührenentrichtung sind nur die Gemeindebehörden des
Standesamtsbezirks bei Benützung des Familienregisters für
amtliche Zwecke, sowie arme Parteien befreit. Auch erfolgt die
Einsichtnahme der Geistlichen ..... kostenfrei.